Geringwertige Wirtschaftsgüter, Firmenwagen & grundstücksbezogene Leistungen

1. Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wird angehoben

Selbständig nutzbare geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von netto 410 EUR können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort als Betriebsausgaben behandelt werden. Am 6. März 2017 hat sich die Koalition auf eine Anhebung dieser Grenze auf 800 EUR netto geeinigt. Sie soll ab dem 1. Januar 2018 gelten.

Sollten Sie am Ende des Jahres die Anschaffung von Wirtschaftsgütern zwischen 410,01 EUR und 800,00 EUR netto planen, so kann es sinnvoll sein, bis zum neuen Jahr zu warten. Ab 2018 entstehen somit sofort Betriebsausgaben, wo 2017 ggf. noch eine Verteilung auf viele Jahre erfolgen muss. Auch eine Kombination mit Investitionsabzugsbeträgen kann hier zum gewünschten Ergebnis führen. Denn diese reduzieren die Anschaffungskosten um die oben genannte Wertgrenze zu erreichen. Bitte sprechen Sie Ihren Steuerberater an.

2. Arbeitnehmer bei der Besteuerung von Firmenwagen wieder entlastet

Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen vom Arbeitgeber überlassen und existiert kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, so sind 1% des Listenneupreises des Fahrzeuges monatlich zu versteuern.

In der Praxis sind die Überlassungsvereinbarungen oftmals mit Kilometer- oder Kostenobergrenzen versehen. Der Arbeitnehmer übernimmt beispielsweise Zuzahlungen zur Leasingsonderzahlung, den Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte, Sonderausstattung oder regelmäßige Treibstoffrechnungen.

In den letzten Jahren wurden deshalb mehrere Verfahren beim BFH zur Anerkennung von Kosten als Abzüge von der 1%-Regelung geführt.

Mit Urteil vom 30.11.2016 (veröffentlicht am 15.02.2017) hat der BFH zur Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten zugunsten der angestellten Steuerpflichtigen entschieden. Danach kann der Wert der 1%-Regelung um Zuzahlungen des Arbeitnehmers soweit verringert werden, bis der geldwerte Vorteil 0 € beträgt.

Die Richter nahmen dabei umfangreich Bezug auf frühere Rechtsprechungen, bei denen die Zuzahlungen den Bruttolohn kürzten, also unabhängig vom Überschreiten des Arbeitnehmerpauschbetrages.

Sollten Sie Kosten für den überlassenen Pkw übernehmen, so können Sie zu offenen Steuerbescheiden noch Änderungen beantragen. Konsultieren Sie in jedem Fall Ihren Steuerberater, die Abzugsmöglichkeit ist nicht nur auf die Kraftstoffkosten begrenzt.

3. Umsatzsteuer: Ort bei grundstücksbezogenen Leistungen

Mit dem BMF-Schreiben vom 10.02.2017 wird der Umsatzsteueranwendungserlass bei der Bestimmung des Ortes von grundstücksbezogenen Leistungen umfangreich geändert.

Auf eine erhebliche Auswirkung möchten wir hinweisen:

Für diese Leistungen bestimmt sich der Ort zur Frage der Steuerbarkeit nach der Lage des Grundstückes. Ist es im Inland belegen, wird die Steuerbarkeit nicht zu problematisieren sein. Liegt das Grundstück im Ausland, so unterliegen die von deutschen Unternehmen erbrachten Leistungen nicht der Umsatzsteuer.

Zu den sonstigen Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen, gehören z.B. auch die Leistungen der Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträger sowie der Unternehmer, die Abbruch- und Erdarbeiten ausführen.

Neu ist jetzt die Voraussetzung, dass die Leistung in engem Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück erbracht wird, d. h. dass beispielsweise bei Ingenieur- oder Planungsleistungen der Standort des Grundstücks zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung bereits feststeht.

Ist das Grundstück im Ausland nicht ausdrücklich bestimmt, entsteht in Deutschland Umsatzsteuer. Beachten Sie hier auch, dass die Leistung erst final umsatzsteuerlich gewürdigt wird, wenn sie abgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass bisher erhaltene (nicht steuerbare) Anzahlungen oder Abschläge spätestens mit der Schlussrechnung nachzuversteuern sind.