Abgeltungssteuer, Rückstellung Altgeräterücknahme, Rückabwicklung Anteilsveräußerung & Getrennte Konten

1. Abgeltungssteuer soll nicht abgeschafft werden

In einer vorangegangenen Ausgabe wiesen wir auf die Bestrebungen zweier Bundesländer hin, die Abgeltungssteuer abzuschaffen. Der Bundesrat entschied am 12. Mai 2017 (BR-Drucks. 376/17), eine Entschließung zur Abschaffung nicht zu fassen. Dies bedeutet nicht den ewigen Bestand dieser Vereinfachungsregel im Steuerrecht.

2. Rückstellungen für Altgeräterücknahme

Hersteller und Händler (ab 400 m² Verkaufsfläche) von Elektrogeräten sind nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten sinngemäß seit 13. August 2005 verpflichtet, diese nach Gebrauch bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer unentgeltlich zurückzunehmen.

Die Hersteller können freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten und betreiben.

In der Praxis wurden für diese ungewissen Verpflichtungen Rückstellungen gebildet, welche der BFH nach seinem Urteil vom 25. Januar 2017 – I R 70/15 (veröffentlicht am 24. Mai 2017) nur noch gewährt, wenn die vom Gesetz vorgesehene „Abholanordnung“ vorliegt. Wegen der Verpflichtung zur Entsorgung für von vor dem 13. August 2005 verkauften Elektrogeräten können mangels Vergangenheitsbezug keine Rückstellungen gebildet werden.

Das Urteil hat für die Bilanzierung von Rückstellungen in allen Unternehmen zwei wichtige Bedeutungen. Zum einen erwartet die Finanzverwaltung eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme, zum anderen reichen „Erfahrungswerte“ der Vergangenheit nicht einfach aus, eine Rückstellung der Höhe nach zu begründen.

3. Rückabwicklung von Verträgen zu Anteilsveräußerungen

Können Verträge nicht erfüllt werden, wirken Rückfallklauseln darauf hin, dass eine Rückabwicklung möglich ist. Die Finanzverwaltung sieht in diesem Vorgang ggf. einen weiteren Anschaffungs- und Erwerbsvorgang.

In ständiger Rechtsprechung des BFH (so auch am 6. Dezember 2016 – IX R 49/15 bestätigt, veröffentlicht am 17. Mai 2017) vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Rückabwicklung eines beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Kaufvertrages keine Anschaffung und Veräußerung ist. Sollte ein Veräußerungsgewinn aus dem ursprünglich abgeschlossenen Vertrag bereits versteuert sein, so ist diese Versteuerung als rückwirkendes Ereignis wieder aufzuheben.

Dies ist bei Grundstückskaufverträgen und Anteilsübertragungen in der Praxis oft ein Problem. Dieses entsteht, wenn die Parteien sich nach dem Vertragsabschluss nicht mehr „einig“ sind und im Vertrag keine klare Regelung zur Rückabwicklung getroffen wurde. Wir raten deshalb, bei diesen Vertragstypen regelmäßig vom Juristen in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater klar definierte Rückfallklauseln in die Verträge einzuarbeiten.

4. Getrennte Konten sind wichtig

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen setzt grundsätzlich die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus. Dies ist bei größeren Anschaffungskosten in der Praxis durch gemeinsame Kontoführung mit Ehepartner oder Lebenspartner problematisch. Der BFH (Urteil vom 21. Februar 2017 – VIII R 10/14; veröffentlicht am 7. Juni 2017) ordnet die Zahlungen von einem gemeinsamen Konto, unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils demjenigen zu, für dessen Rechnung sie geleistet werden. Bei Immobilien schuldet regelmäßig der zivilrechtliche Eigentümer die Beträge. Nutzt der Nichteigentümerpartner oder Ehegatte die Immobilie und werden vom gemeinsamen Konto die Herstellungskosten beglichen, so geht ihm die Abschreibung und ggf. der Schuldzinsenabzug verloren. Hier können nur mit einer fremdüblichen Vermietung die Ausgaben steuerlich zum Ansatz kommen. Dies setzt eine sorgfältige und zulässige steuerliche Gestaltung voraus. Neben der Konsultation eines Steuerberaters raten wir zur Trennung der Konten. Wären im oben genannten Beispiel die Konten getrennt geführt worden und der nutzende Nichteigentümer trüge allein die Herstellungskosten, könnten diese nach den allgemeinen Abschreibungsregeln für Gebäude abgeschrieben werden.