Steuerfreie Motivationen, neue Grenze für GWGs & Grunderwerbsteuer

1. Am Jahresende an steuerfreie Motivationen denken

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. An Bonuszahlungen für die Arbeitnehmer werden die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt ggf. zu Unrecht beteiligt. Dies schmerzt den Arbeitgeber ebenso wie seine Angestellten. Sie sollten deshalb vor der Vereinbarung und Auszahlung der Gratifikation mit Ihrem steuerlichen Berater und auch mit Ihren Angestellten die möglichen Modalitäten besprechen. Oftmals lassen sich die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge komplett vermeiden. Dies ist auch von der Branche und der Höhe der Zahlung abhängig. Wir möchten hier kurz einige Beispiele nennen, wie Sie legal (der BFH hatte in den vergangenen Jahren dazu Stellung bezogen) mit einer Nettozahlung für Motivation sorgen können.

  • In der Baubranche sind die Arbeiter meist länger als 8 Stunden von zu Hause abwesend. Haben Sie dem Arbeiter bisher keine Verpflegungsmehraufwendungen ausgezahlt, so können Sie dies im Dezember für alle Monate oder auch nur für einen Teil der Tage nachholen. Die Anzahl der Tage x 12,00 EUR werden netto bezahlt.
  • Kindergartenzuschüsse können vollumfänglich (ohne Essengeld) zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden; auch rückwirkend im Austausch zu einer anderen Sonderzahlung (R.33 Abs. 5 Satz 3 LStR)
  • erstatten Sie dem Angestellten im Dezember seine Fahrten Wohnung – Arbeit so ist die Auszahlung für den Angestellten in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer steuerfrei, der Arbeitgeber muss jedoch eine pauschale Steuer entrichten.
  • Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge
  • Überlassung von Telekomunikation Einrichtungen / Endgeräten

Der Katalog dieser Möglichkeiten ist sehr groß. Korrekt gestaltet, können Lohnnebenkosten ganz legal gespart werden. Bitte lassen Sie sich gut beraten.

2. Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter angehoben

An dieser Stelle möchten wir kurz darauf hinweisen, dass die GWG Grenze auf 800,00 EUR angehoben wurde. Planen Sie also Investitionen pro selbständig nutzbares Wirtschaftsgut in Höhe von 410,01 EUR bis 800,00 EUR in diesem Jahr, so verschieben Sie dies besser auf das Jahr 2018. In 2018 angeschafft ist das Wirtschaftsgut sofort abschreibbar, welches bei einer Anschaffung in 2017 mindestens auf drei Jahre oder mehr abzuschreiben wäre.

3. Grunderwerbsteuer: Veräußerer schuldet volle Steuer

Wird ein unbebautes Grundstück veräußert und mit demselben Vertrag die Errichtung eines Gebäudes vereinbart, so entsteht die Grunderwerbsteuer nicht nur für das unbebaute Grundstück sondern für das Grundstück mit dem aufstehenden Gebäude.

In der Praxis weniger bekannt: die Vertragspartner sind Schuldner der Grunderwerbsteuer. Grundsätzlich tritt die Finanzverwaltung an den Erwerber heran. Kann dieser nicht zahlen, wird der Verkäufer angeschrieben. Dieser haftet nicht nur, sondern er ist Schuldner der Grunderwerbsteuer (§ 13 GrEStG).

Dies gilt auch dann, wenn in einem einheitlichen Vertragswerk oder in einem vom Käufer bereits vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen Vertrag die Errichtung eines Gebäudes vereinbart wurde. Die Steuer bemisst sich auch dann nach dem Wert des bebauten Grundstückes, wenn die Errichtung mangels Zahlungsfähigkeit des Käufers nicht durchgeführt wird (BFH 30.08.2017, II/48/15).

Wir regen deshalb an, den Eigentumsübergang bei Grundstücken von dem Nachweis der Zahlung der Grunderwerbsteuer mit abhängig zu machen. Alternativ sollte vom Notaranderkonto die Grunderwerbsteuer bezahlt werden. Meist ist der Eigentumsübergang schon im Grundbuch vollzogen bevor sich das Finanzamt wegen Nichtzahlung durch den Käufer beim Verkäufer mit einem Grunderwerbsteuerbescheid meldet.