Leistungsdatum

Leistungsdatum ist zu beachten

Nachdem das Jahr 2018 sich dem Ende neigt möchten wir von einem Prüfungsschwerpunkt in den Umsatzsteuersonderprüfungen aus diesem Jahr berichten:

Im § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz sind die zehn grundsätzlichen Pflichtangaben, welche in Rechnungen aufzunehmen sind, abschließend aufgezählt. Daneben gibt es in weiteren Rechtsnormen Spezialbestandteile, auf welche wir hier nicht eingehen.

Eine häufig vernachlässigte Angabe ist das Leistungsdatum. Es ist der Tag der Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) oder der Tag der Erbringung der sonstigen Leistung (Fertigstellung).

Die Finanzverwaltung legt sehr großen Wert auf diese Angabe, denn sie hat zwei Funktionen:

  • Sie bestimmt den Monat, in dem die Umsatzsteuer zu entrichten ist (bei Sollversteuerung) bzw. den Monat in dem die bezogene Bauleistung anzumelden ist (bei Soll- und IST-Versteuerung!).
  • Sie dient als eine Voraussetzung, wann Vorsteuerabzug möglich ist.

Nun gehen viele Unternehmen heute noch mit den Angaben zum Leistungsdatum fahrlässig um, mit der Einstellung „ich entrichte doch meine Umsatzsteuer korrekt, wenn ich die Rechnung geschrieben und gebucht habe“.

Dies ist jedoch nicht korrekt. In einigen Branchen (z.B. Handel, Bau, Dienstleistungen) fallen gerade bei großen Projekten der Tag der Lieferung/Leistung und der Tag der Rechnungslegung so weit auseinander, dass die Rechnungen zum Teil Monate nach der Leistungserbringung geschrieben werden.

In der Bauwirtschaft führt dies regelmäßig zu zwei fiskalischen Problemen:

Zum einen werden § 13b Leistungen beim Leistungserbringer in einem anderen Voranmeldezeitraum angemeldet, als beim Leistungsempfänger. Die Finanzverwaltung wertet die Kennzahlen der Voranmeldungen bundesweit aus und überprüft die Daten mit Kontrollmitteilungen. Dabei entsteht eher ein statistischer Fehler als ein Steuerausfall.

Oft entsteht dieses Problem auch bei Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (IST-Versteuerung) entrichten. Hier wird der § 13b Leistungsbezug oder die Leistungserbringung erst im Monat der Bezahlung angemeldet. Dies ist falsch! Das Leistungsdatum ist zu beachten.

Zum anderen werden Umsätze aus Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu spät angemeldet. Dies ist je nach Qualität und Quantität eine leichtfertige Steuerverkürzung oder sogar eine Steuerhinterziehung.

Zusammenfassend möchten wir Ihnen folgende Hinweise geben, welche sie in den eigenen Buchführungen prüfen sollten:

  • Geben Sie auf Ihren Rechnungen das korrekte Leistungsdatum an.
  • Prüfen Sie eingehende Rechnungen auf den Bestandteil des Leistungsdatums sowie dessen Korrektheit. Ist es nicht korrekt, dürfen sie den Vorsteuerabzug erst vornehmen, wenn das korrekte Leistungsdatum ausgewiesen wird.
  • Melden Sie bezogene und erbrachte § 13b Leistungen in dem Voranmeldezeitraum an, in dem die Leistung erbracht wurde; nicht erst bei Bezahlung der Rechnung.
  • Melden Sie die Umsatzsteuer immer in dem Voranmeldezeitraum, in dem die Leistung erbracht wurde, an. Buchen Sie später geschriebene Rechnungen nicht in spätere Voranmeldezeiträume ein, obwohl Sie wissen, dass sie einen früheren Zeitraum betreffen. Ggf. sind frühere Voranmeldungen zu korrigieren.
  • Nehmen Sie den Vorsteuerabzug erst frühestens im dem Voranmeldezeitraum in Anspruch, zu dem das Leistungsdatum gehört.

Moderne Buchführungssysteme ermöglichen die getrennte Erfassung von Rechnungsdatum und Leistungsdatum. Dies gewährleistet die korrekte Zuordnung zum Voranmeldezeitraum. Die Finanzverwaltung legt Wert darauf, dass beide Daten erfasst werden, wenn Rechnungsdatum und Leistungsdatum auseinanderfallen.

Sollten aus den oben beschriebenen Sachverhalten weitere Fragen für Sie offen sein, so konsultieren Sie bitte Ihren steuerlichen Berater.