Steuerliche Änderungen 2019 & Rückzahlungsverzicht

1. Steuerliche Änderungen 2019 – Gewinne nach 2019 zu verlagern kann sich lohnen

Bis auf eine Ausnahme können wir von keinen großen Veränderungen für den Steuerzahler im Jahr 2019 berichten. Es gibt etwas mehr Kindergeld und der Grundfreibetrag erhöht sich geringfügig (beides beschlossen), die Überlassung von E-Bikes und Jobtickets soll steuerfrei sein (beides noch nicht beschlossen).

Die beschlossenen Maßnahmen wurden politisch gut umworben, jedoch sind sie für die Einhaltung des verfassungsrechtlich zu sichernden Existenzminimums notwendig. Hier führte für den Gesetzgeber kein Weg vorbei.

Die Maßnahme, von der wir berichten möchten, wurde bis zum Redaktionsschluss dieses Beitrages ebenfalls noch nicht beschlossen.

Nach dem vorliegenden Referentenentwurf soll es wieder eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau geben. Wenn Sie Unternehmer sind und sich mit dem Gedanken tragen, in 2019 oder den Folgejahren in Mietobjekte zu investieren, so wird es sinnvoll sein, Unternehmensgewinne aus 2018 besser im Jahr 2019 oder später zu realisieren. Sie können die Verluste aus dem Mietneubau, die sich möglicherweise aus den noch zu beschließenden Sonderabschreibungen ergeben, mit den Gewinnen innerhalb des gleichen Jahres verrechnen. Um dies steuerrechtlich zulässig durchführen zu können, befragen Sie bitte Ihren Steuerberater.

2. Rückzahlungsverzicht gegen Besserungsabrede wirkt sich steuerlich negativ auf Gesellschafterebene aus

Befindet sich eine Kapitalgesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, verzichten einige Gläubiger, meist die Gesellschafter, gegen eine Besserungsabrede auf die Rückzahlung ihrer Forderungen (bzw. Verbindlichkeiten der Gesellschaft).

Bestehen die Forderungen an die Gesellschaft aus hingegebenen Darlehen, so sind diese Mittel vom Gesellschafter oft persönlich haftend bei einer Bank refinanziert.

Grundsätzlich können die Schuldzinsen für solche Darlehen von den Einnahmen aus Verzinsung des hingegebenen Geldes steuerlich zu 100% als Werbungskosten abgesetzt werden.

Im speziellen Fall des Rückzahlungsverzichtes gegen Besserungsabrede bestand die Finanzverwaltung in den Jahren, in denen die Erfüllung der Besserungsabrede nicht möglich war, auf einen (teilweisen) Ausschluss der Werbungskosten, denn es wurden keine Zinsen mehr vereinnahmt.

Dagegen klagte ein Steuerpflichtiger. Er bestand darauf, die Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als voll abzugsfähig zu belassen.

Die Ansicht der Kläger ist (eigentlich) gut nachvollziehbar. Von der Systematik des Gesetzes werden ständige Einnahmenzuflüsse nicht gefordert, um Werbungskosten zum Abzug zuzulassen. Es können nachlaufende oder vorweggenommene Werbungskosten sein und ebenso ist in der oben beschriebenen Darstellung davon auszugehen, dass im Besserungsfall die Zinsen nachgezahlt werden.

Der BFH bestätigte jedoch die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung am 24.10.2017 (VIII R 19/16). Die Zinsen sind auf Antrag nur im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens anteilig mit 60 % ansetzbar. Die Richter sahen einen Wechsel des Veranlassungszusammenhanges. Dieser war ursprünglich auf Ebene der Refinanzierung im Bereich der Einkünfte aus Zinsen (100 % zu versteuern) gegeben. Der spätere Zahlungsverzicht mit Besserungsabrede wurde nur deshalb vereinbart, weil er im Interesse des Gesellschafters lag und deshalb aus „Veranlassung des Gesellschaftsverhältnis“ zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens führte.

Das Urteil wurde nachvollziehbar schnell am 31.10.2018 veröffentlicht. Es kann möglicherweise auf viele Bereiche der Einkommensverknüpfungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft abgeleitet werden. Insbesondere dort, wo Dauerschuldverhältnisse bestehen und die Gesellschaft aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten heraus ihren Zahlungsverpflichtungen verspätet nachkommt.

Aus unserer Sicht ist diese Rechtsauffassung weiter angreifbar. Denn „aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus veranlasst ist“, was ein fremder Dritter nicht dulden würde, sondern nur der Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft durchführt.

Rückzahlungsverzichte mit Besserungsabrede sind jedoch fremdüblich. Andere Rechtsauffassungen der Finanzverwaltung sollten angegriffen werden.