Steuerermäßigung Wohnhaus, Rentenbesteuerung & Steuersparmodelle

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am eigenen Wohnhaus

Um die „Klimaziele“ zu erreichen winkt der Fiskus nun auch mit erheblichen steuerlichen Anreizen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass

a) der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und
b) die Arbeitsleistungen durch ein Fachunternehmen ausgeführt wurden.
c) das Haus älter als 10 Jahre sein muss.

Die Voraussetzungen lassen einen tiefen Einblick in die Einstellung des Gesetzgebers zu. Er scheint zu unterstellen, viele Bauleistungen werden ohne Rechnung erbracht.

Förderfähig sind:

  • 1. Wärmedämmung von Wänden
  • 2. Wärmedämmung von Dachflächen
  • 3. Wärmedämmung von Geschossdecken
  • 4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • 5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • 6. Erneuerung der Heizungsanlage
  • 7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • 8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Die steuerliche Förderung erfolgt mit 20 % bei der maximalen Investition von 200.000,00 EUR direkter Steuerermäßigung verteilt auf drei Jahre (2 x 7 % mit maximal 14.000,00 EUR und 1 x 6 % mit maximal 12.000,00 EUR). Ist dann die Maßnahme auch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) förderfähig, so besteht die Möglichkeit mit Steuerermäßigung und BAFA-Förderung zusammen bis zu 50 % der Ausgaben für den Energieberater wieder erstattet zu bekommen.

Die Investitionen sind nicht in einer zusammenhängenden Maßnahme durchzuführen. Vielmehr sind auch kleine Ausgaben über einen Zeitraum, in der § 35c EStG gelten wird, förderfähig, bis die 200.000,00 EUR erreicht sind.

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater frühzeitig über geplante Maßnahmen der oben genannten Punkte 1 bis 8.

Derzeitige Rentenbesteuerung führt ggf. zum Verstoß gegen Verfassung

Durch das Alterseinkünftegesetz sollte eine einheitliche Rentenbesteuerung von Beamten und Altersrentners, welche ihre Rente aus den Rentenversicherungen erhalten, umgesetzt werden. In dem Zusammenhang sollen stufenweise die Beiträge voll absetzbar werden und im gleichen Zeitraum die Rentenbesteuerung von 50 % Freistellung bis zu 100 % der Besteuerung zugeführt werden. Das Problem ist, dass die Jahrgänge, die die Beiträge nicht voll absetzen konnten, die Renteneinkünfte dann dennoch zu 100 % versteuern müssen.

Wir empfehlen deshalb bei Rentenbezügen Einspruch gegen die Steuerbescheide einzulegen und Ruhen des Verfahrens mit Bezug auf das § 363 AO unter Verweis auf das Verfahren beim Finanzgericht Saarland 3 K 1072/20 zu beantragen.

Richtlinie zur Offenlegung von Steuersparmodellen beachten

In der Europäischen Union haben sich die Finanzverwaltungen auf einen einheitlichen Informationsaustausch zu Steuersparmodellen verständigt. Dies führt in Deutschland zur Einführung der §§ 138d bis 138k AO. Ziel sei die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung.

Der Gesetzgeber möchte den Steuergestaltungen zukünftig nicht mehr „nacheilen“ und mit Gesetzgebungen frühzeitig auf die Steuervermeidung reagieren können.

Hier ein Beispiel um Ihnen dies zu erläutern:

Sie führen eine Gesellschaft in Deutschland in der Sie ca. 30 % Ertragsteuern zahlen. Die Beschaffung der für Sie wichtigen Maschinen oder Fahrzeuge erfolgt durch Sie im Ausland. Sie stellen fest, im Beschaffungsland zahlen Sie nur 9 % Ertragsteuern. Es wird beschlossen, die Maschinen oder Fahrzeuge durch eine eigene Gesellschaft im Ausland anzuschaffen und von dieser an die deutsche Gesellschaft zu vermieten.

Neben den wirtschaftlichen Aspekten kommt es für Sie auch zu einem Steuersparmodell, es werden bis zu 21 % Ertragsteuern gespart.

Steuerpflichtige sind jetzt innerhalb von 30 Tagen nach Umsetzung der Gestaltung verpflichtet, diese Gestaltung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzuzeigen und in der Steuererklärung ab dem Veranlagungsjahr 2019 (!) zu erklären.

Ab dem 01. Juli 2020 sind die nach dem 24. Juni 2019 umgesetzten Gestaltungen elektronisch beim BZSt zu melden.

Die Auswirkungen und Reaktionen auf die Steuerveranlagung können wir noch nicht einschätzen. Steuerberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und können diese Anzeigepflichten für Sie nur über einen speziellen Auftrag durchführen.