Steuerliche Auswirkungen des Konjunkturpaketes

Am 29.06.2020 wurde die zweite Stufe zum Corona Konjunkturpaket beschlossen. Auf einige für Sie wichtige Änderungen im Jahre 2020 möchten wir Sie hinweisen. Bei der Umsatzsteuer können in der Praxis komplexe Fragen auftreten.

befristete Senkung der Umsatzsteuer

Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 wird der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt.
Zusätzlich werden vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert.

Für die Festlegung, welcher Mehrwertsteuersatz wann gilt, ist immer der Zeitpunkt der Lieferung / Fertigstellung der Leistung, maßgebend.

Der Umsatzsteuersatz bei Lieferungen ist relativ leicht bestimmbar. Die Lieferung gilt als ausgeführt mit Beginn der Warenbewegung zum Kunden. Wurde am 30.06.2020 die Ware nicht abgeholt vom Kunden, sondern erst am 1. Juli 2020, so sind 16% USt anzuwenden.

Anzahlungen

Werden vor einem Steuersatzwechsel Voraus- oder Abschlagsrechnungen mit dem alten Steuersatz ausgestellt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen aber erst nach dem Steuersatzwechsel erbracht werden, ist die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung nachträglich zu korrigieren. Die Korrektur ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird. Es kann somit im zweiten Halbjahr 2020 eine negative Nachsteuer entstehen.

Teilleistungen

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z. B. bei Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Auf Teilleistungen, die vor dem 01.07.2020 erbracht werden, sind die bis zum 30.06.2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden. Später ausgeführte Teilleistungen sind den befristeten Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu unterwerfen.
Vor dem 01.07.2020 erbrachte Teilleistungen werden anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
  2. Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 01.07.2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 01.07.2020 vollendet oder beendet worden sein.
  3. Vor dem 01.07.2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 01.07.2020 entsprechend geändert werden.
  4. Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

Hinweis: Werklieferungen oder Teile einer Werklieferung

Sind ausgeführt, wenn das fertig gestellte (Teil-)Werk vom Erwerber abgenommen wurde. Das bedeutet, dass der 16%ige Steuersatz nur angewendet werden kann, solange das (Teil-)Werk vor dem 01.01.2021 tatsächlich abgenommen wird. Wird das (Teil-)Werk nach dem 31.12.2020 abgenommen, gilt der 19%ige Steuersatz. Auf den Zeitpunkt der Rechnungslegung kommt es nicht an.

Dauerrechnungen

Dauerrechnungen sind zu korrigieren. Mit 19 Prozent dürfen sie nur bis 30.06.2020 gelten. Für die Zeit von 01.07.2020 bis 31.12.2020 und ab 01.01.2021 sind jeweils neue Rechnungen zu schreiben.

Bei der Abrechnung von Nebenleistungen ist die jeweilige Hauptleistung maßgebend.
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, müssen an die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 geltenden Umsatzsteuersätze angepasst werden. Der Vertrag kann durch ergänzende Unterlagen angepasst werden.

Es ist in allen oben genannten Fällen darauf hinzuweisen, dass bei nicht ordentlicher zeitlicher Abgrenzung des Leistungsdatums, der Unternehmer immer das Risiko trägt, den Differenzbetrag zwischen 16 Prozent und 19 Prozent bezahlen zu müssen. Deshalb ist es in fraglichen Fällen immer ratsam einen Steuerberater zu konsultieren.

Zusammenfassend ist unter Umständen von einem erheblichen Beratungsbedarf der Mandanten auszugehen.

Einkommensteuer:
a) vorläufiger Verlustrücktrag für 2020

Es besteht für 2019 die Möglichkeit, einen voraussichtlichen Verlust 2020 bereits als Pauschale zurücktragen zu lassen, auch wenn die Steuererklärungen 2020 noch nicht erstellt sind. Es werden 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 anerkannt.

b) Wiedereinführung der degressiven AfA

Die degressive (erhöhte) Abschreibung für Abnutzung (AfA) wird mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Investitionen sollten also in den Jahren direkt durchgeführt werden. Den steuerlichen Vorteil haben Sie jedoch nur bei hohen Einkünften. Hier muss der Steuerberater individuell bei der Planung mitwirken.

c) Investitionsabzugsbeträge

Investitionsabzugsbeträge sind bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach der Bildung in Anspruch zu nehmen oder aufzulösen.

Läuft die Frist in 2020 aus, wird diese auf 4 Jahre verlängert. Die Investition kann somit auch in 2021 getätigt werden, ohne dass die negativen steuerlichen Folgen eintreten.

d) Entlastungsbetrag
Für Alleinerziehende wird der Entlastungsbetrag von derzeit 1.908 € auf 4.008 € zeitlich befristet für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Bei getrennt lebenden, alleinerziehenden Eltern mit mindestens zwei Kindern vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Ihrem Steuerberater, da weitere Voraussetzungen eingehalten werden müssen, um den Entlastungsbetrag optimal nutzen zu können.

e) Kindergeld
Für im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kinder wird ein zusätzliches Kindergeld von 300 € gewährt.