Umsatzsteuerliche Schwerpunkte Konjunkturpaket

Umsatzsteuerliche Schwerpunkte durch die Auswirkungen des Konjunkturpaketes

Mit den in der letzten Ausgabe vorgestellten Punkten des Konjunkturpaketes wurden auch die befristeten Senkungen der Umsatzsteuer beschrieben. In der Praxis treten jetzt erste Abgrenzungsfragen auf.

Pfandauszahlungen

Für die Rücknahme von Leergut gilt eine Vereinfachungsregel von drei Monaten. Werden Pfandbeträge von Anfang Juli bis Ende September 2020 dem Kunden gutgeschrieben, so kann die Umsatzsteuer mit 19 % berichtigt werden. Ebenso wird diese Übergangsregelung vom Anfang Januar 2021 bis Ende März 2021 gelten, wobei auf Grund des geringeren Steuersatzes die Anwendung weniger von Interesse sein wird.

Umtausch
Im Einzelhandel werden Kunden vielleicht erfreut sein, wenn sie einen vor dem 1. Juli 2020 gekauften Gegenstand zurückgeben und im zweiten Halbjahr 2020 den Ersatz 3% günstiger erhalten. Denn mit der Rückgabe wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht mit 19%, die Ersatzlieferung erfolgt mit 16%. Die Auswirkung gilt natürlich nur für den privaten Endverbraucher.
Hier müssen die Händler darauf achten, dass keine bewusste Steuerverkürzung durch die privaten Endkunden umgesetzt werden. Denn bei hochpreisigen Gegenständen kann der Anreiz groß sein, unter dem Vorwand der Reklamation in den Genuss des verminderten Steuersatzes zu kommen.

Boni
Das BMF gewährt für das Jahr 2020 eine Aufteilungsmöglichkeit von 50% zu 50% des zugrundeliegenden Jahresumsatzes, wenn für den abrechnenden Unternehmer die einzelne Zuordnung der Steuersätze zu den Boni Grundlagen unzumutbar zu ermitteln ist. Wir gehen von einer großzügigen Umsetzung der Vereinfachungsregel durch die Finanzverwaltung aus. Es ist auf Grund der besonderen Situation dieses Jahr jedoch genau zu prüfen, ob diese Vereinfachungsregel nicht nachteilig sein wird. Denn der Umsatz im ersten Halbjahr zu 19% könnte geringer ausfallen als im zweiten Halbjahr zu 16%. Besprechen Sie das Thema deshalb noch im Jahr 2020 mit Ihrem Steuerberater.

Umsatzsteuer-Aufteilung nach Umsatzsteuersätzen im Zusammenhang mit Speisen, Getränke bei Menü / Buffet
Bisher war die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr am Ort einheitlich mit 19% zu versteuern. Eine ganz neue Problematik ergibt sich jetzt durch die temporäre Absenkung bei Speisen auf den ermäßigten Steuersatz. Wir möchten hier darauf hinweisen, dass Sie im engen Kontakt mit Ihrem Steuerberater bleiben sollten.


Bruttopreisvereinbarungen
In der zweiten Jahreshälfte erwarten sicher viele Endkunden von Ihnen, dass die Preise sich auf Grund der 3% USt-Reduzierung vermindern werden.
Bei Artikel des täglichen Bedarfes fällt die Differenz kaum auf. Bei Investitionsgütern (Hausbau, Fahrzeuge usw.) wird der Unterschied merklich sein. Was geschieht jedoch bei Bruttopreisvereinbarungen wie sie gegenüber Privatpersonen üblich sind.
Der Unternehmer hofft auf 3% mehr Gewinn, der Endkunde auf 3% Preisminderung.
Wer hat Recht? Bei Unsicherheiten konsultieren Sie vorab Ihren Steuerberater, denn es gibt eine Übergangsregelung im Umsatzsteuergesetz, nach der ein Anspruch auf die Preisreduzierung entstehen kann.
Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen.
Im Streitfalle kann es schon notwendig sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.