Tantiemen, elektronische Kassensysteme & Jahressteuergesetz


Zufluss von Tantiemen beim beherrschenden Gesellschafter

Tantiemen sind erfolgsabhängige Vergütungen, welche zumeist am Umsatz oder dem Gewinn bemessen werden. In der Praxis sind die unterschiedlichsten Regelungen und Bemessungsgrundlagen anzutreffen. In Betriebsprüfungen besteht für die Finanzverwaltung regelmäßig ein gesteigertes Prüfinteresse an diesen Sachverhalten. Dabei wird auch über den Zufluss als Arbeitslohn beim Gesellschafter gestritten. Denn der beherrschende Gesellschafter hat es quasi in der Hand, über Abfluss bei „seiner“ Gesellschaft und Zufluss bei ihm als Arbeitslohn zu bestimmen.

Laut Rechtsprechung tritt der Zufluss mit Eintritt der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein. Es ist meist der Zeitpunkt des Leistungserfolgs durch Zufluss von Geldbeträgen, Auszahlung in bar oder auf ein Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut.

Der BFH geht zudem in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ein Zufluss auch ohne Zahlung schon früher, also bereits zur reinen Fälligkeit vorliegen kann.

Diese Zufluss-Fiktion gilt nur für Vergütungen, die die Kapitalgesellschaft dem beherrschenden Gesellschafter schuldet und in der Gesellschaft als Aufwand erfasst wurde.

Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen regelmäßig mit der Feststellung des Jahresabschlusses, es sei denn, die Vertragsparteien haben zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart.

Beim verspätet festgestellten Jahresabschluss wollte die Finanzverwaltung, abweichend von der zivilrechtlichen Vereinbarung, eine frühere Fälligkeit durchsetzen, nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre. Sie scheiterte mit dem Versuch nur deshalb, da die Vertragsparteien eine zutreffend fremdübliche Vereinbarung zum Zufluss getroffen haben (BFH Urteil VI R 44/17 vom 28.04.2020).

Im Zusammenhang mit dieser aktuellen BFH Rechtsprechung raten wir dazu, Ihre Tantieme Vereinbarungen vom Steuerberater darauf überprüfen zu lassen.


Einführung der TSE Schnittstellen und ihre Kosten

Wir möchten an dieser Stelle kurz an die neuen Anforderungen zu den elektronischen Kassensystemen erinnern. Durch die neue Regelung ist es seit dem 1. Januar 2020 Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind.

Wenn Ihnen das Thema nicht bekannt ist oder noch nicht umgesetzt wurde, konsultieren Sie dringend Ihren Steuerberater und Anbieter des Kassensystems.

Fraglich war in der Praxis die Absetzbarkeit der Kosten für die Umstellung. Das BMF hat zur Vereinfachung zugelassen die Kosten als sofort absetzbare Betriebsausgabe ansetzen zu können.


Jahressteuergesetz 2020 beinhaltet gefährlichen Einschnitt

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 wurde am 2.09.2020 beschlossen und soll nach der Sommerpause im Bundesrat und im Bundestag beraten und bis Jahresende abgeschlossen werden. Neben einigen befristeten Steuererleichterungen im Zusammenhang mit der Corona Zeit soll die Sonderabschreibung und die Rücklagenbildung nach § 7g EStG an eine einheitliche Größengrenze von 150.000 EUR Gewinn gekoppelt werden.

Bisher hatten bilanzierende Steuerpflichtige die Grenze beim Betriebsvermögen von 235 000 Euro; Einnahmen- Überschussrechner, die den Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, die Grenze des Gewinnes von 100 000 Euro zu beachten. In der Praxis wurde deshalb bei Bedarf freiwillig bilanziert, um die Sonderabschreibungen auch bei höherem Gewinn nutzen zu können.

Die ggf. rückwirkende Benachteiligung bei bilanzierenden Unternehmen könnte vor Gericht angreifbar werden, jedoch sollten Sie es nicht so weit kommen lassen. Hier ist mit dem Steuerberater, soweit noch möglich, bereits für die Steuererklärungen 2019 noch eine Strategie zu entwickeln.