Kassensicherungsverordnung & Sanierungserlass

1. Kassensicherungsverordnung im Mai der Bundesregierung vorgelegt

Wir berichteten bereits in den vergangenen Ausgaben über die steuerlichen Besonderheiten bei Bargeschäften (Registrierkassen, DAVOS-DAtenVOrSysteme).

Die Vermeidung von Manipulationen und Steuerausfällen sind in der Finanzverwaltung ein Dauerbrenner.

Das Bundesministerium für Finanzen legte der Bundesregierung nun die Kassensicherungsverordnung vor (BT-Drucks. 18/12221 vom 3. Mai 2017), um Manipulationen an den digitalen Aufzeichnungen der Kassensysteme zu verhindern. Insbesondere sollen folgende Punkte geregelt werden (nicht abschließend genannt):

  • wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Aufzeichnung zu erfolgen hat,
  • wie diese zu speichern sind,
  • Regelung einer einheitlichen Schnittstelle,
  • die Anforderungen an technische Sicherheitseinrichtungen.

Allen Unternehmen mit hohem Bargeldaufkommen oder/und bei Nutzung von Registrierkassen raten wir dringend, einen engen Kontakt mit Kassenaufsteller und Steuerberater zu nutzen, um die steuerlichen Risiken zu vermeiden. In der Praxis stellen wir fest, dass sehr viele Kassen entweder nicht korrekt eingerichtet wurden oder so mangelhaft bedient werden (können), dass der Finanzverwaltung im Prüfungsfall jeder Raum für Zuschätzungen offensteht. Aufgrund der Digitalisierung und des Umbaus innerhalb der Finanzverwaltung gehen wir davon aus, dass zukünftig jeder Betrieb mit hohem Bargeldaufkommen zur Prüfung kommt.

2. Sanierungserlass doch nicht ganz vom Tisch?

Am 28. November 2016 kippte der Große Senat des BFH den Sanierungserlass des BMF. Wir berichteten darüber in der „Wirtschaft“ (Heft März 2017 S. 27) Danach müssen alle Gewinne aus dem Erlass von Verbindlichkeiten im Sanierungsfall als voll steuerpflichtig behandelt werden. Dies führt beim sanierten Unternehmen häufig spätestens im letzten Jahr der Sanierung wieder zur Insolvenz, wenn die Steuerschulden nicht bezahlt werden können.

Da es eine gesetzliche Grundlage für den Erlass von Steuerschulden auf Sanierungsgewinne bis heute nicht gibt, konnte der Große Senat nicht anderes entscheiden. Demgegenüber hatte das BMF auf der Grundlage seines Sanierungserlasses Sanierungsgewinne weitgehend steuerbefreit, um nicht über Steuerschulden das sanierte Unternehmen wieder zur Insolvenzreife zu bringen.

Nun hat sich das BMF mit Schreiben vom 27. April 2017 positioniert und stellt Folgendes klar:

  • a) Wurde der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen ist der ursprüngliche Sanierungserlass uneingeschränkt anzuwenden.
  • b) Lagen weder Forderungsverzicht aller an der Sanierung beteiligten Gläubiger noch eine verbindliche Auskunft bis zum 8. Februar 2017 vor, sind eine abweichende Steuerfestsetzung und Stundung unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassentscheidungen (§ 227 AO) werden zurückgestellt.
  • c) Die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Sanierungsfällen besteht weiterhin.
  • d) Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen, außerhalb des sog. Sanierungserlasses liegenden sachlichen oder persönlichen Gründen des Einzelfalls bleiben unberührt.

Mit dieser Stellungnahme wird Rechtssicherheit für alle offenen Steuerfestsetzungen geschaffen, bei denen Sanierungsgewinne bis zum 8. Februar 2017 angefallen sind. Bis zu diesem Stichtag muss die Sanierung/der Gläubigerverzicht abgeschlossen sein. Für zukünftige Sanierungen bleibt über Punkt d) immer noch eine Möglichkeit offen, den Sanierungsgewinn nicht so zu besteuern, dass dadurch wieder die Insolvenz droht. Dafür sind eine gut überlegte Steuerberatung sowie eine positive, verbindliche Auskunft notwendig. Der Sanierungserlass lebt also ein wenig weiter.